(1) Die Direktorin/Der Direktor der Landesabteilung Wirtschaft verfügt in folgenden Fällen den Widerruf der Genehmigung und/oder die Schließung der ortsfesten oder mobilen Tankstelle:
(2) Die zuständigen Behörden können aus schwerwiegenden und dringenden Sicherheitsgründen die sofortige Einstellung des Tankstellenbetriebes und gegebenenfalls auch die Entleerung der Tanks verfügen.
(3) Gemäß den geltenden Vorschriften müssen der Abbau und die Beseitigung aller Einrichtungen der ortsfesten Tankstelle innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach Widerruf der Genehmigung erfolgen.