(1) Alle Anträge auf Baugenehmigung, zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) oder Baubeginnmitteilungen (BBM) betreffend die Errichtung, Verlegung oder Änderung einer ortsfesten Tankstelle müssen von der zuständigen Gemeinde innerhalb von fünf Tagen nach deren Erhalt an die Landesabteilung Wirtschaft übermittelt werden.
(2) Der Antrag auf Genehmigung muss vom antragstellenden Unternehmen auf einem bereitgestellten Vordruck im PDF-Format durch eine PEC-Mitteilung an die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) des Landesamtes für Handel und Dienstleistungen übermittelt werden, wobei die von den einschlägigen Bestimmungen vorgeschriebenen Modalitäten zu beachten sind.
(3) Dem Antrag auf Genehmigung ist eine Selbsterklärung des/der Antragstellenden mit folgenden Angaben beizulegen:
- Personalien und Firma sowie Wohnsitz oder Firmensitz,
- Erfüllung der Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 des Gesetzes,
- Standort und Sitz/Adresse der Tankstelle,
- Treibstoffarten, für welche die Genehmigung beantragt wird,
- das in Kubikmetern ausgedrückte Fassungsvermögen der Tanks, an welche die einzelnen Zapfsäulen angeschlossen sind, und die in Kubikmetern ausgedrückte Höchstmenge an Schmieröl, Altöl und Harnstoff (AD-Blue), das in Fässern oder Behältern bei der Anlage gelagert werden soll,
- Fuhr- und Maschinenpark des Betriebes, der betankt werden soll.
(4) Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Angaben muss eine Selbsterklärung des/der beauftragten, entsprechend qualifizierten Technikers/Technikerin beigefügt werden, dass bei der Errichtung der ortsfesten Tankstelle die Raumordnungs- und Landschaftsschutzbestimmungen, die steuerlichen Bestimmungen sowie jene in den Bereichen Brandschutz, Gesundheits- und Umweltsicherheit sowie Denkmalschutz beachtet werden.
(5) Nach Ausstellung der Baugenehmigung durch die Gemeinde und deren Übermittlung an das Landesamt für Handel und Dienstleistungen, bestätigt die Direktorin/der Direktor der Landesabteilung Wirtschaft mit Bescheid das Bestehen der verwaltungstechnischen Voraussetzungen für die Errichtung, Verlegung oder Änderung der ortsfesten Tankstelle.
(6) Die Ablehnung der Genehmigungsanträge erfolgt mit Dekret der Direktorin/des Direktors der Landesabteilung Wirtschaft.
(7) Unbeschadet der im Landesgesetz Nr. 9/2018 festgelegten Fristen in Bezug auf die Gültigkeit der Baugenehmigungen wird für die Errichtung, Verlegung oder Änderung der ortsfesten Tankstelle eine Höchstfrist von drei Jahren ab Erhalt des in Absatz 5 genannten Bescheids festgelegt.
(8) Nach Abschluss der Arbeiten für die Errichtung, Verlegung oder Änderung der ortsfesten Tankstelle und nach Erhalt der zertifizierten Mitteilung der Bezugsfertigkeit, welche die zuständige Gemeinde dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen zur Kenntnis übermittelt, stellt die Direktorin/der Direktor der Landesabteilung Wirtschaft dem antragstellenden Unternehmen die Genehmigung zum Betrieb der ortsfesten Tankstelle aus.
(9) Die ortsfeste Tankstelle kann nach Ausstellung der Genehmigung der Direktorin/des Direktors der Landesabteilung Wirtschaft und der Betriebslizenz bzw. der Genehmigung von Seiten des Zollamtes Bozen in Betrieb genommen werden.
(10) Das Landesamt für Handel und Dienstleistungen führt Stichprobenkontrollen in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Brandverhütung und dem Landesamt für Gewässerschutz durch, um die Übereinstimmung der Anlage mit dem ursprünglich genehmigten Projekt und den eventuell später durchgeführten Änderungen zu überprüfen.