(1) Eine ortsfeste Tankstelle kann für einen Zeitraum von maximal drei Jahren stillgelegt werden, wenn die Voraussetzungen für den Betrieb derselben nicht mehr gegeben sind. Nach Ablauf dieser Frist wird die Genehmigung widerrufen.
(2) Im Falle der Stilllegung der Tankstelle sind die Rückstände in den Tanks von einem autorisierten Unternehmen zu entsorgen. Dazu müssen die Tanks geschlossen und versiegelt werden. Die Stilllegung ist der zuständigen Gemeinde, dem Landesamt für Gewässerschutz und dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen mitzuteilen. Dieser Mitteilung ist eine Bestätigung des mit der Tankreinigung beauftragten Unternehmens und eine Kopie des Abfallbegleitscheins beizulegen.