(1) Im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 des Gesetzes, sind Treibstoff-Großhandelsbetriebe, die Unternehmen mit operativem Sitz in Südtirol mit Treibstoff beliefern, verpflichtet, jährlich innerhalb 15. Jänner dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen die Kundenlisten mit allen Kontaktdaten sowie die im Vorjahr gelieferte Treibstoffmenge und den Bestimmungsort der Lieferung in digitaler Form zu übermitteln.
(2) Die Inhaber/Inhaberinnen und Betreiber/Betreiberinnen sowohl ortsfester als auch mobiler Tankstellen müssen die Sicherheits-, Brandschutz- und Umweltschutzbestimmungen beachten. Sie müssen außerdem das Ein- und Ausgangsregister führen. Die Inhaber/Inhaberinnen und Betreiber/Betreiberinnen von Tankstellen mit Tankbehältern mit einem Gesamtfassungsvermögen von einem Kubikmeter bis zu fünf Kubikmetern müssen dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen bis zum 28. Februar eines jeden Jahres eine Übersicht über die im Vorjahr abgesetzte Treibstoffmenge in digitaler Form übermitteln. Die Inhaber/Inhaberinnen und Betreiber/Betreiberinnen von Tankstellen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als fünf Kubikmetern müssen eine gleichartige Übersicht über die im Vorjahr abgesetzte Treibstoffmenge dem Zollamt Bozen und zur Kenntnis dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen übermitteln. Das Zollamt Bozen teilt jährlich bis zum 31. März die im Vorjahr abgesetzte Treibstoffmenge der Tankstellen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als fünf Kubikmetern der Landesabteilung Wirtschaft mit.
(3) Unbeschadet der Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen und der Brandschutzbestimmungen und -verfahren ist für die Inhaber/Inhaberinnen von mobilen Tankstellen, Tanks und Behältern mit einem Gesamtfassungsvermögen von höchstens einem Kubikmeter Treibstoff laut Absatz 4 Buchstabe c) keine Mitteilung des Tätigkeitsbeginns erforderlich. Sie müssen dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen bis jeweils zum 28. Februar eines jeden Jahres eine Übersicht über die im Vorjahr eingekaufte Treibstoffmenge in digitaler Form übermitteln.
(4) Vorbehaltlich der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften und der Brandschutzbestimmungen und -verfahren finden die Bestimmungen dieses 2. Teils keine Anwendung auf
- Tankstellen für landwirtschaftliche Treibstoffe, die für den Eigenbedarf bestimmt sind, beschränkt auf die Abgabe von denaturierten, steuerfreien oder steuerbegünstigten Treibstoffen,
- betriebsinterne Tankstellen innerhalb der Areale öffentlicher Staatsverwaltungen,
- mobile Tankstellen mit Zulassung des Innenministeriums sowie auf Tanks und Behälter, die den geltenden Sicherheitsbestimmungen entsprechen, mit einem Gesamtfassungsvermögen von höchstens einem Kubikmeter Treibstoff, sofern sie ausschließlich betriebseigene Arbeitsmaschinen versorgen; für die Erbringung von Notdiensten und Diensten, die nur vor Ort durchgeführt werden können, kann auch der Fuhrpark des Betriebes betankt werden.
(5) Neben der ortsfesten Tankstelle muss an einer gut sichtbaren Stelle ein Schild mit folgender Aufschrift angebracht werden: „BETRIEBSTANKSTELLE ausschließlich für betriebseigene Fahrzeuge“.
(6) Der Treibstoff darf ausschließlich zum Betanken betriebseigener, geleaster oder für einen längeren Zeitraum angemieteter Fahrzeuge verwendet werden; die Abtretung von Treibstoff an Dritte ist deshalb untersagt.
(7) An jedem Tank muss ein Schild mit folgenden Angaben angebracht werden: enthaltener Treibstoff und Fassungsvermögen.
(8) An der Zapfsäule darf keine Preisangabe aufscheinen und sie muss frei von jeglicher Werbung von Ölkonzernen sein.