(1) Die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb ortsfester Tankstellen wird von der Direktorin/vom Direktor der Landesabteilung Wirtschaft nach Abschluss der Bau-, Verlegungs- oder Änderungsarbeiten erteilt.
(2) Die Genehmigung wird, unabhängig vom gesamten Fassungsvermögen der Treibstofftanks, nur dann erteilt, wenn der Fuhr- und Maschinenpark des antragstellenden Betriebes mindestens fünf Einheiten umfasst. Für die Berechnung der Größe des Fuhrparks gilt jedes Fahrzeug mit einer Ladekapazität von jeweils mehr als 3,5 Tonnen als eine Einheit. Jedes Fahrzeug mit einer geringeren Ladekapazität, das als Lastkraftwagen zugelassen ist, gilt als eine halbe Einheit. Bei Mietwagen- und Autobusunternehmen gilt jeder Autobus mit mindestens 40 Sitzplätzen als eine Einheit und jedes für den Personentransport bestimmte Fahrzeug mit mehr als neun Sitzplätzen, einschließlich Fahrer/Fahrerin, als eine halbe Einheit. Die Arbeitsmaschinen werden jeweils als eine Einheit berechnet. Alle sonstigen Fahrzeuge sowie auch mit Diesel betriebene Kleingeräte, die nicht unter diese Kategorien fallen, werden als ein Viertel einer Einheit berechnet.
(3) Die Voraussetzung der fünf Einheiten gilt nicht für:
- Fahrzeuge für die Pistenpräparierung,
- Hubschrauber,
- Luftfahrzeuge, die mit Flugtreibstoff versorgt werden,
- Wasserfahrzeuge,
- für den Fall, dass eine öffentliche Körperschaft den Antrag stellt,
- Unternehmen, deren operativer Sitz mindestens 15 Kilometer von der nächsten Straßentankstelle entfernt ist.
(4) Die Genehmigung für ortsfeste Tankstellen, die die Treibstoffversorgung für einen öffentlichen Dienst, einen Notdienst, einen Zivilschutzdienst oder einen ähnlichen Dienst gewährleisten, kann auch der öffentlichen Körperschaft erteilt werden, die den Dienst erbringt. Die Führung der Anlagen kann vertraglich anderen Rechtssubjekten übertragen werden. Eine Kopie des entsprechenden Vertrages wird dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen übermittelt. Im Fall von Unternehmen, die mit einem öffentlichen Dienst betraut sind, können die Fahrzeuge auch im Besitz der öffentlichen Körperschaft sein, die den Dienst vergeben hat.
(5) Öffentliche Körperschaften und Betriebe mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung, die im Besitz der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb ortsfester Tankstellen für Methangas sind, können, nach Einholen eines positiven Gutachtens der Landesabteilung Wirtschaft, mit anderen öffentlichen Körperschaften und Betrieben mit öffentlicher Beteiligung Vereinbarungen abschließen, um auch ihre betriebseigenen, geleasten oder gemieteten Fahrzeuge an den genannten Tankstellen betanken zu können.
(6) Unternehmen, die im Besitz der Genehmigung für ortsfeste Tankstellen sind, können an ihren Anlagen auch Fahrzeuge anderer Unternehmen betanken, sofern letztere einen Fuhr- und Maschinenpark von mindestens fünf Einheiten besitzen und
- an den Unternehmen im Besitz der Genehmigung zu mindestens 30 Prozent beteiligt sind oder umgekehrt, oder
- die Gesellschafter der beiden Unternehmen zu mindestens 80 Prozent übereinstimmen.
(7) Die Konsortien sind ermächtigt, am Betriebssitz des Konsortiums eine ortsfeste Tankstelle zu errichten. Alle Mitgliedsbetriebe müssen im Bereich Transport tätig sein und die Voraussetzungen laut Absatz 2 dieses Artikels erfüllen. Die Mitgliedsbetriebe dürfen die ortsfeste Tankstelle ausschließlich für die Betankung des eigenen Fuhr- und Maschinenparks nutzen.