(1) Folgende Änderungen an ortsfesten Tankstellen müssen unter Einhaltung des Artikels 42 dieser Verordnung und der Bestimmungen des Landesgesetzes Nr. 9/2018 vom Amt für Handel und Dienstleistungen genehmigt werden:
- Einbau neuer Tanks,
- Einbau neuer Treibstoffzapfsäulen, mit oder ohne Erhöhung der Anzahl der ausgegebenen Produktarten,
- Ersatz eines von der Tankstelle geführten Produktes durch ein anderes oder Hinzufügung eines neuen Produktes,
- Verlegung des Tanks oder des Tanks samt der Zapfsäule auch im selben Areal.
(2) Für folgende Änderungen an ortsfesten Tankstellen ist keine Genehmigung, sondern eine vorausgehende Mitteilung an das Landesamt für Handel und Dienstleistungen erforderlich:
- einfacher Austausch der Tanks durch andere,
- Ersatz von Einzelzapfsäulen durch Doppelzapfsäulen oder durch Zapfsäulen zur Abgabe von mehreren Treibstoffen oder umgekehrt, sofern es sich um bereits genehmigte Treibstoffe handelt,
- Änderung der Zweckbestimmung der Zapfsäulen oder der Tanks, sofern es sich um bereits für die bestehende Tankstelle genehmigte Treibstoffe handelt und kein Treibstoff hinzugefügt oder gestrichen wird,
- Errichtung und Ausbau von Depotstellen für Schmieröl,
- Errichtung und Ausbau des Lagerbestands von Altölen,
- Verlegung der Zapfsäule auch im selben Areal.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Änderungen, die das Risiko erhöhen – mit Ausnahme des Austausches von Tanks – müssen unter Einhaltung der Brandschutzbestimmungen und -verfahren vorgenommen werden.
(4) Die in Absatz 1 und 2 angeführten Änderungen müssen im Einklang mit den Vorschriften des Landesgesetzes Nr. 9/2018 sein.
(5) Die Verpflichtungen der Betroffenen hinsichtlich der Mitteilung an die Gemeinde und an die anderen betroffenen Körperschaften zum Zweck der Anpassung der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit und der Betriebslizenz bzw. der Genehmigung des Zollamtes Bozen bleiben aufrecht.