(1) Die periodische Überprüfung der Konformität der genehmigten Tankstellen und der eventuell durchgeführten Änderungen erfolgt im Abstand von jeweils höchstens 15 Jahren durch einen Ingenieur/eine Ingenieurin, beauftragt vom Inhaber/von der Inhaberin der Tankstellengenehmigung, oder durch eine andere befähigte Fachperson mittels eines beeidigten Gutachtens, das die Übereinstimmung der Anlage mit dem ursprünglich genehmigten Projekt und den nachfolgenden Änderungen bestätigt. Die periodische Überprüfung ist erst nach Durchführung der vorgeschriebenen Kontrollen im Bereich Brand- und Gewässerschutz abgeschlossen.
(2) Bei Nichteinhaltung des Termins laut Absatz 1 kann die Direktorin/der Direktor der Landesabteilung Wirtschaft nach begründeter Antragstellung des Inhabers/der Inhaberin der Genehmigung eine Verlängerung von maximal sechs Monaten ab Ablauf der Genehmigung gewähren. Wird dieser Termin nicht eingehalten, muss die Anlage so lange stillgelegt werden, bis deren Konformität im Sinne des Absatzes 1 nachgewiesen wird.