(1) Die Errichtung und der zeitbegrenzte Betrieb mobiler Tankstellen mit entsprechender Zulassung des Innenministeriums sind unter der Voraussetzung, dass der Fuhr- und Maschinenpark vorwiegend vor Ort versorgt werden kann, in folgenden Fällen erlaubt:
- bei Körperschaften oder Unternehmen, welche eine Vereinbarung mit einer Körperschaft haben, die einen öffentlichen Notdienst leistet,
- bei Steinbrüchen und Gruben, Hoch-, Tief-, Eisenbahn- und Straßenbaustellen,
- bei Tätigkeiten, die mit Hubschraubern zur Erbringung von Notdiensten, Löscheinsätzen und dergleichen durchgeführt werden.
(2) Die mobilen Tankstellen können errichtet und in Betrieb genommen werden, sobald die Aufnahme der Tätigkeit dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen mitgeteilt wurde. Der Mitteilung sind folgende Dokumente beizulegen:
- eine Kopie der vom Innenministerium ausgestellten Zulassung des Anlagentyps,
- eine Kopie der Genehmigung im Sinne des Landesgesetzes Nr. 9/2018, oder
- die Genehmigung für geringfügige Eingriffe in die Landschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. November 1998, Nr. 33, in geltender Fassung.
(3) Für einen Zeitraum von maximal einem Jahr sind vorübergehend die Errichtung und der Betrieb mobiler Tankstellen mit entsprechender Zulassung des Innenministeriums erlaubt, wenn es sich um Unternehmen handelt, die zwar die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für eine ortsfeste Tankstelle erfüllen, vorübergehend aber über kein entsprechendes Grundstück verfügen oder deren Betriebssitz sich gerade in der Bau- oder Umbauphase befindet. Dasselbe gilt für Unternehmen, die bereits eine Genehmigung für eine ortsfeste Tankstelle besitzen, aber den Betriebssitz gerade umbauen. Mit dieser mobilen Tankstelle kann der gesamte Fuhrpark des antragstellenden Unternehmens betankt werden.
(4) Nach Ablauf des in Absatz 3 vorgesehenen Zeitraums, der nur in begründeten Fällen für maximal ein Jahr verlängert werden darf, ist das Unternehmen zum Bau einer ortsfesten Tankstelle verpflichtet; bei Nichterfüllung verliert das Unternehmen die Voraussetzung für den Betrieb der mobilen Tankstelle.
(5) Für mobile Tankwagen, die für die Betankung von Flugzeugen oder Hubschraubern vorgesehen werden, bedarf es keiner Mitteilung des Tätigkeitsbeginns an die Landesabteilung Wirtschaft. Die Tankwagen müssen den geltenden Bestimmungen über Brandschutz und Gefahrguttransport entsprechen. Der jährliche Treibstoffabsatz muss dem Zollamt Bozen gemeldet werden.