1. Sofern sie ihren rechtlichen und operativen Sitz im Gebiet der Autonomen Provinz Bozen haben kommen als Antragsteller in Frage:
a) Vertretungsorganisationen der Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Lebensmittelerzeugung,
b) nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht anerkannte Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen,
c) anerkannte Schutzkonsortien (Artikel 14 des Gesetzes Nr. 526/1999 und Artikel 41 des Gesetzes Nr. 238/2016) und deren Vereinigungen,
d) Interessenvertretungen der Landwirte.
2. Zu den bereits als Antragsteller erwähnten Kategorien, kommen als beitretende Subjekte außerdem in Frage:
a) bei der Handelskammer eingetragene landwirtschaftliche Einzelunternehmen und verbundene Unternehmen,
b) Unternehmen, die in der Verarbeitung, der Vermarktung und dem Vertrieb von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Lebensmitteln tätig sind;
c) Genossenschaften,
d) lokale Behörden, Forschungseinrichtungen und Universitäten, öffentliche und private Einrichtungen und Vereinigungen, Konsortien, Stiftungen, Sondergesellschaften, Unter-nehmen mit öffentlicher Beteiligung Wirtschaftseinrichtungen des Landes, die Tätigkeiten in den Bereichen Förderung, Forschung und Innovation ausüben, welche auf die Entwicklung des Systems der Primärproduktion abzielen.
3. Die Teilnehmer müssen ihren operativen Sitz im Bezirksgebiet haben, mit Ausnahme von Forschungseinrichtungen und Universitäten, die ihren Sitz in anderen Regionen und Provinzen haben können.