1. Die auf Landesebene tätigen Nahrungsmittelbezirke müssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 des Gesetzesdekrets Nr. 228 vom 18. Mai 2001 folgende Merkmale aufweisen:
a) lokale Produktionssysteme sein, die durch eine hohe Konzentration von kleinen und mittleren Unternehmen gekennzeichnet sind, die in der Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Lebensmittelerzeugung tätig sind, gemäß Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1991, Nr. 317,
b) lokale Produktionssysteme sein, die sich durch die Verflechtung (Wechselbeziehung) und Integration zwischen landwirtschaftlichen Tätigkeiten, insbesondere dem Direktverkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse, und lokalen Vermarktungs- und Gastronomietätigkeiten in demselben Gebiet, Netzwerken der Solidarwirtschaft und solidarischen Einkaufsgemeinschaften auszeichnen,
c) lokale Produktionssysteme sein, die sich durch das Vorhandensein von Tätigkeiten des Anbaus, der Zucht, Verarbeitung, Lebensmittelzubereitung und agroindustriellen Verarbeitung auszeichnen, die im Einklang mit den geltenden europäischen, nationalen und regionalen Rechtsvorschriften ökologisch oder unter Einhaltung der Kriterien der ökologischen Nachhaltigkeit durchgeführt werden.