1. Der Bezirk soll einen vereinigenden Zweck verfolgen der über die Identifizierung mit einer einzigen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe hinausgeht und/oder nicht auf diese beschränkt ist und den Vergleich der verschiedenen lokalen Interessen zur Aufwertung der Agrar- und Lebensmittelproduktion erleichtern.
2. Die Identifizierung des Bezirks muss gemäß folgenden Anforderungen erfolgen:
a) der Bezirk muss einer der in Artikel 4 genannten Arten entsprechen und ein oder mehrere landwirtschaftliche Erzeugnisse und/oder Lebensmittel/Agrarlebensmittel repräsentieren,
b) in den Anwendungsbereich von Artikel 5 fallen und nachweisen, dass er in einem bestimmten Gebiet tätig ist, das als geografisches Gebiet verstanden wird und einen Teil oder das gesamte Gebiet der Provinz umfassen kann,
c) nachweisen, repräsentativ für die landwirtschaftliche Produktion und die landwirtschaftliche Erzeugung von Nahrungsmitteln im Bezirksgebiet zu sein. Die Repräsentativität wird anhand von Parametern nachgewiesen, die mit den Zielen des Bezirks übereinstimmen, wobei offizielle Daten aus institutionellen Datenbanken verwendet werden. Der Bezirk gilt als repräsentativ, wenn der vom kandidierenden Antragsteller gewählte Parameter einen signifikanten Anteil des festgelegten Gebiets ausmacht. Alternativ dazu, muss der Bezirk mindestens 20 Unternehmen zusammenfassen,
d) nachweisen, über verbindliche Regeln für die Beziehungen und die Arbeitsweise der am Bezirk Beteiligten zu verfügen, indem die in Artikel 8 genannte Vereinbarung angenommen wird,
e) in einer der folgenden Formen gegründet werden: Verein, Konsortium, Konsortialgesellschaft oder Genossenschaft.