1. Im Falle eines positiven Ausgangs des Bearbeitungsverfahrens muss der Antragsteller, falls der Nahrungsmittelbezirk noch nicht gegründet wurde, innerhalb von 60 Tagen nach Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung die Unterlagen betreffend die Gründung des Bezirks und die von den Teilnehmern und Partnern genehmigte und unterzeichnete Satzung an die zuständige Landesabteilung übermitteln.
2. Nach Erhalt aller Unterlagen stellt die zuständige Landesabteilung den Akt für die Identifizierung des Nahrungsmittelbezirkes aus, der dem Antragsteller und dem Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft für alle weiteren Verfahrensschritte übermittelt wird.