(1) Immer dann, wenn das elektronische Protokoll über einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden nicht benutzt werden kann, ermächtigt der Generaldirektor/die Generaldirektorin zur Protokollierung in einem eigenen Notfallregister in Papierform.
(2) Die im Notfallregister aufgezeichneten Protokolleinträge werden nach erneuter Inbetriebnahme des elektronischen Protokolls schnellstmöglich dort nachgetragen.