(1) Für das Protokoll sind die einzelnen Ressorts und Abteilungen der Landesverwaltung zuständig, wobei die jeweiligen Direktoren und Direktorinnen entscheiden, ob sie eine einzige Protokollstelle einrichten oder ob sie die zugeordneten Organisationseinheiten ermächtigen, eigene Protokollstellen einzurichten.
(2) Die Protokollierungsberechtigungen werden von den jeweiligen Direktoren und Direktorinnen der betroffenen Organisationseinheiten erteilt.
(3) Unbeschadet von Absatz 1 wird jede mit Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, errichtete Organisationseinheit in das Organigramm des elektronischen Protokolls eingebunden, um für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich den Zugang zu den entsprechenden Protokolleinträgen zu gewährleisten.
(4) Der/Die Verantwortliche für die Dokumentenverwaltung und der/die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung in der Landesverwaltung haben Zugang zu allen Protokolleinträgen des Protokollregisters.