(1) Protokolleinträge können nur mit Ermächtigung der Direktoren und Direktorinnen der Organisationseinheiten, bei denen eine Protokollstelle eingerichtet ist, annulliert werden. Die Ermächtigung muss die Protokollnummer und das Protokolldatum des zu annullierenden Protokolleintrages sowie den Grund für die Annullierung enthalten.
(2) Im elektronischen Protokoll wird die Annullierung durch eine Aufschrift oder ein Zeichen automatisch kenntlich gemacht, ohne dabei die ursprünglichen Informationen zu überschreiben.
(3) Annullierte Protokolleinträge können eingesehen, jedoch nicht geändert werden.
(4) Auf Papierdokumenten erfolgt die Annullierung der Protokollsignatur händisch bei Annullierung des Protokolleintrages.