(1) Die Protokollsignatur dient der eindeutigen Identifikation der im elektronischen Protokoll aufgezeichneten Dokumente und ist in dauerhafter und nicht veränderbarer Form auf dem Dokument angebracht oder mit diesem assoziiert.
(2) Auf eingehenden Papierdokumenten wird die Protokollsignatur mit dem Protokollstempel angebracht.
(3) Die Protokollsignatur elektronischer Dokumente ist im XML-Format kodiert und wird automatisch vom elektronischen Protokoll generiert.