(1) Diese Verordnung regelt die Schriftgutverwaltung in der Landesverwaltung im Sinne des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1985, Nr. 17, in geltender Fassung, und, sofern mit der jeweiligen internen Ordnung vereinbar, bei den vom Land abhängigen Körperschaften, Agenturen und Stellen. Sie fördert auch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. März 2005, Nr. 82, in geltender Fassung, zur Abwicklung von Verfahren und anderen Vorgängen der Landesverwaltung in elektronischer Form.
(2) Alles, was nicht ausdrücklich in dieser Verordnung geregelt ist, unterliegt den einschlägigen Rechtsvorschriften.