(1) Der Aktenplan ist ein numerisches Ordnungssystem, das auf den Aufgabenbereichen der Landesverwaltung beruht und in „Titel“, „Untertitel“ und „Gruppen“ gegliedert ist.
(2) Der Aktenplan kann nur mit Dekret des Generaldirektors/der Generaldirektorin geändert werden.