1. Das Personal der Landesverwaltung, das folgende Voraussetzungen erfüllt, wird von Amts wegen mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Personalabteilung zum Wettbewerbsverfahren zugelassen:
a) Das Personal ist in der Rangordnung für die befristete Aufnahme im Berufsbild „Mitarbeiter/Mitarbeiterin für Integration“ in der 1. Rangordnungsebene eingetragen.
b) Das Personal hat zum Zeitpunkt der Zulassung zum Wettbewerbsverfahren ein durchgehendes Arbeitsverhältnis mit dem Land Südtirol von mindestens vier Monaten innerhalb des in der Ausschreibung festgelegten Zeitraums im Berufsbild „Mitarbeiter/Mitarbeiterin für Integration“. Der Auftrag muss weiters ein Mindestausmaß der Wochenstunden von 30% eines Vollzeitauftrags umfassen.
2. 2. In der Ausschreibung kann zusätzlich vorgesehen werden, dass das Personal einen bestimmten Dienstaltersvorrang in der Rangordnung für die Zulassung zum Wettbewerbsverfahren aufweisen muss.
3. Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, so verfällt die Zulassung zum Wettbewerbsverfahren automatisch.
4. Gemäß Artikel 21 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erfolgt die Zulassung zum Wettbewerbsverfahren durch Veröffentlichung des Zulassungsdekrets auf der Internetseite der Personalabteilung des Landes.