1. Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration an den Bildungseinrichtungen, in der Folge Integrationspersonal des Landes genannt, werden Wettbewerbsverfahrens zur Erlangung der Eignung durchgeführt. Die Eignung ist grundlegende Voraussetzung für die unbefristete Aufnahme des Integrationspersonals.
2. Die Ausschreibung für das Wettbewerbsverfahren zur Erlangung der Eignung des Integrationspersonals des Landes wird vom Direktor/der Direktorin der Personalabteilung auf der Grundlage gegenständlicher Regelung verfügt.