1. Bei Abwesenheit vom Arbeitsplatz aus folgenden Gründen kann das Personal den Aufschub von der Teilnahme am Wettbewerbsverfahren beantragen:
a) vorzeitiger Schwangerschaftsurlaub,
b) verpflichtende Arbeitsenthaltung (Mutterschaftsurlaub),
c) Vaterschaftsurlaub,
d) freiwillige Arbeitsenthaltung (Elternzeit),
e) Freistellung aus Erziehungsgründen,
f) Wartestand für Personal mit Kindern.
2. Darüber hinaus ist der Aufschub nur in Ausnahmefällen möglich, wenn triftige Gründe bescheinigt werden.
3. Über die Gewährung des Aufschubs von der Teilnahme am Wettbewerbsverfahren entscheidet der Direktor/die Direktorin der Personalabteilung.