1. In folgenden Fällen verfügt der Direktor/die Direktorin der Personalabteilung den Ausschluss vom Wettbewerbsverfahren:
a) wenn nicht vier Monate effektiven Dienst und effektiv Bildungs- und Unterstützungsarbeit mit dem Kind im vorgesehenen Zeitraum geleistet wird, außer die praktische Prüfung konnte trotzdem durchgeführt werden,
b) wenn der Verpflichtung zur Teilnahme am Wettbewerbsverfahren nicht nachgekommen wird,
c) wenn die Teilnahme am Wettbewerbsverfahren abgebrochen wird,
d) wenn die vom Wettbewerbsverfahren oder von der Prüfungskommission vorgesehenen Regelungen missachtet werden,
e) wenn eventuelle auf der Internetseite der Personalabteilung veröffentliche Sicherheitsmaßnahmen für die Durchführung des Wettbewerbsverfahren in Bezug auf epidemiologische Notstände nicht beachtet werden,
f) wenn das Personal nicht zu den festgesetzten Prüfungsterminen erscheint, mit Ausnahme einer einmaligen Verschiebung für die mündliche Prüfung aus von der Verwaltung anerkannten triftigen Gründen.
2. Außer in den Fällen laut Absatz 1 Buchstabe a), führt der zweimalige Ausschluss vom Wettbewerbsverfahren zum dauerhaften Ausschluss von der Rangordnung unbeschadet der obgenannten Möglichkeit des vorherigen Ansuchens um Aufschub von der Teilnahme am Wettbewerbsverfahren aus von der Verwaltung anerkannten triftigen Gründen.
3. Im Falle des dauerhaften Ausschlusses von der Rangordnung bleibt der bestehende Auftrag bis zum Ablauf des entsprechenden Arbeitsvertrages aufrecht.