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Beschluss vom 29. Juni 2021, Nr. 554
Wettbewerbsverfahren zur Erlangung der Eignung des Integrationspersonals des Landes

ANLAGE A

Wettbewerbsverfahren zur Erlangung der Eignung des Integrationspersonals des Landes

Art. 1
Allgemeines

1. Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration an den Bildungseinrichtungen, in der Folge Integrationspersonal des Landes genannt, werden Wettbewerbsverfahrens zur Erlangung der Eignung durchgeführt. Die Eignung ist grundlegende Voraussetzung für die unbefristete Aufnahme des Integrationspersonals.

2. Die Ausschreibung für das Wettbewerbsverfahren zur Erlangung der Eignung des Integrationspersonals des Landes wird vom Direktor/der Direktorin der Personalabteilung auf der Grundlage gegenständlicher Regelung verfügt.

Art. 2
Zulassung zum Wettbewerbsverfahren

1. Das Personal der Landesverwaltung, das folgende Voraussetzungen erfüllt, wird von Amts wegen mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Personalabteilung zum Wettbewerbsverfahren zugelassen:

a) Das Personal ist in der Rangordnung für die befristete Aufnahme im Berufsbild „Mitarbeiter/Mitarbeiterin für Integration“ in der 1. Rangordnungsebene eingetragen.

b) Das Personal hat zum Zeitpunkt der Zulassung zum Wettbewerbsverfahren ein durchgehendes Arbeitsverhältnis mit dem Land Südtirol von mindestens vier Monaten innerhalb des in der Ausschreibung festgelegten Zeitraums im Berufsbild „Mitarbeiter/Mitarbeiterin für Integration“. Der Auftrag muss weiters ein Mindestausmaß der Wochenstunden von 30% eines Vollzeitauftrags umfassen.

2. 2. In der Ausschreibung kann zusätzlich vorgesehen werden, dass das Personal einen bestimmten Dienstaltersvorrang in der Rangordnung für die Zulassung zum Wettbewerbsverfahren aufweisen muss.

3. Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, so verfällt die Zulassung zum Wettbewerbsverfahren automatisch.

4. Gemäß Artikel 21 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erfolgt die Zulassung zum Wettbewerbsverfahren durch Veröffentlichung des Zulassungsdekrets auf der Internetseite der Personalabteilung des Landes.

Art. 3
Teilnahme

1. Die Teilnahme am Wettbewerbsverfahren ist für das zugelassene Personal verpflichtend.

2. Damit die Durchführung der praktischen Prüfung gewährleistet werden kann, muss das teilnehmende Personal während des in der Ausschreibung festgesetzten Zeitraums mindestens vier Monate effektiven Dienst, unabhängig vom Stundenausmaß des Arbeitsverhältnisses, und effektiv Bildungs- und Unterstützungsarbeit mit dem Kind leisten.

3. Zum effektiven Dienst zählen alle Tätigkeiten, die mit den Dienstpflichten verbunden sind. Dazu zählen auch die Ruhe-, Sonn- und Feiertage während des Arbeitsverhältnisses. Nicht zum effektiven Dienst im Sinne gegenständlicher Regelung zählen alle Tage der Abwesenheit vom Dienst, wie Krankheit, Sonderurlaube, Wartestände, Freistellungen und Abordnungen.

Art. 4
Aufschub

1. Bei Abwesenheit vom Arbeitsplatz aus folgenden Gründen kann das Personal den Aufschub von der Teilnahme am Wettbewerbsverfahren beantragen:

a) vorzeitiger Schwangerschaftsurlaub,

b) verpflichtende Arbeitsenthaltung (Mutterschaftsurlaub),

c) Vaterschaftsurlaub,

d) freiwillige Arbeitsenthaltung (Elternzeit),

e) Freistellung aus Erziehungsgründen,

f) Wartestand für Personal mit Kindern.

2. Darüber hinaus ist der Aufschub nur in Ausnahmefällen möglich, wenn triftige Gründe bescheinigt werden.

3. Über die Gewährung des Aufschubs von der Teilnahme am Wettbewerbsverfahren entscheidet der Direktor/die Direktorin der Personalabteilung.

Art. 5
Ausschluss

1. In folgenden Fällen verfügt der Direktor/die Direktorin der Personalabteilung den Ausschluss vom Wettbewerbsverfahren:

a) wenn nicht vier Monate effektiven Dienst und effektiv Bildungs- und Unterstützungsarbeit mit dem Kind im vorgesehenen Zeitraum geleistet wird, außer die praktische Prüfung konnte trotzdem durchgeführt werden,

b) wenn der Verpflichtung zur Teilnahme am Wettbewerbsverfahren nicht nachgekommen wird,

c) wenn die Teilnahme am Wettbewerbsverfahren abgebrochen wird,

d) wenn die vom Wettbewerbsverfahren oder von der Prüfungskommission vorgesehenen Regelungen missachtet werden,

e) wenn eventuelle auf der Internetseite der Personalabteilung veröffentliche Sicherheitsmaßnahmen für die Durchführung des Wettbewerbsverfahren in Bezug auf epidemiologische Notstände nicht beachtet werden,

f) wenn das Personal nicht zu den festgesetzten Prüfungsterminen erscheint, mit Ausnahme einer einmaligen Verschiebung für die mündliche Prüfung aus von der Verwaltung anerkannten triftigen Gründen.

2. Außer in den Fällen laut Absatz 1 Buchstabe a), führt der zweimalige Ausschluss vom Wettbewerbsverfahren zum dauerhaften Ausschluss von der Rangordnung unbeschadet der obgenannten Möglichkeit des vorherigen Ansuchens um Aufschub von der Teilnahme am Wettbewerbsverfahren aus von der Verwaltung anerkannten triftigen Gründen.

3. Im Falle des dauerhaften Ausschlusses von der Rangordnung bleibt der bestehende Auftrag bis zum Ablauf des entsprechenden Arbeitsvertrages aufrecht.

Art. 6
Ablauf des Wettbewerbsverfahrens

1. Das Wettbewerbsverfahren besteht aus der Erstellung eines Erfahrungsberichts, einer praktischen Prüfung und einer mündlichen Prüfung und verfolgt das Ziel, die fachliche und persönliche Eignung zur Ausübung der Aufgaben des jeweiligen Berufsbildes anhand der in der Ausschreibung festgelegten Bewertungskriterien festzustellen. In der Ausschreibung kann auch eine Gewichtung der einzelnen Prüfungen festgelegt werden.

Erfahrungsbericht: Er muss laut den in der Ausschreibung angegebenen Hinweisen verfasst werden.

Praktische Prüfung: Ein Prüfungskommissionsmitglied oder eine andere fachlich geeignete Person, die von dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission beauftragt wird, gibt auf der Grundlage von mindestens zwei angekündigten Besuchen bei der Bildungs- und Unterstützungsarbeit in der Bildungseinrichtung und zwei Nachbesprechungen eine nicht bindende vorläufige Beurteilung über die Eignung des Personals ab, die Aufgaben des jeweiligen Berufsbildes auszuüben. In den Fällen, in denen sich eine negative Bewertung abzeichnet, muss die praktische Prüfung von einem Prüfungskommissionsmitglied fortgeführt werden.

Mündliche Prüfung: Sie besteht auf der Grundlage der Bewertungskriterien aus einem Kolloquium, das die praktische Prüfung und die theoretischen Kenntnisse sowie den Erfahrungsbericht zum Gegenstand hat. Gemäß Artikel 21 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erfolgt die Einladung zur mündlichen Prüfung ausschließlich durch Veröffentlichung der Prüfungstermine auf der Internetseite der Personalabteilung mindestens 15 Tage vor dem jeweiligen Prüfungstermin.

2. Es können je nach Anzahl der am Wettbewerbsverfahren teilnehmenden Personen ein oder mehrere Prüfungskommissionen gemäß Artikel 12 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, ernannt werden.

3. Das teilnehmende Personal muss das Wettbewerbsverfahren in jener Sprache abwickeln, die der Rangordnung entspricht, in welcher das Personal eingetragen ist.

4. Das Personal, das in der ladinischen Rangordnung eingetragen ist, kann den Erfahrungsbericht wahlweise in deutscher, italienischer oder ladinischer Sprache verfassen. Die mündliche Prüfung findet in deutscher, italienischer und ladinischer Sprache statt.

Art. 7
Ergebnis des Wettbewerbsverfahrens

1. Der jeweiligen Prüfungskommission obliegt die endgültige Beurteilung über die Eignung des Personals, das Berufsbild auszuüben, und zwar nach Sichtung der vorläufigen Beurteilung für die praktische Prüfung, nach Bewertung des Erfahrungsberichtes und nach Abhaltung der mündlichen Prüfung.

2. Das Wettbewerbsverfahren besteht, wer von der Prüfungskommission in der endgültigen Bewertung positiv beurteilt ist.

3. Das Ergebnis des Wettbewerbsverfahrens für die zugelassenen Personen wird an der Anschlagtafel der Personalabteilung veröffentlicht. Das Verzeichnis der Personen, die das Wettbewerbsverfahren bestanden haben, wird vom Direktor/der Direktorin der Personalabteilung mit Dekret genehmigt und für 60 Tage auf der Internetseite der Personalabteilung veröffentlicht. Im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol wird der Link zur Internetseite veröffentlicht. Ab diesem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region läuft die Frist für allfällige Rekurse, sofern das betroffene Personal nicht bereits vorher die persönliche Mitteilung über das negative Ergebnis des Wettbewerbsverfahrens erhalten hat.

4. Das ladinischsprachige Personal, welches das Wettbewerbsverfahren bestanden hat, gilt auch für die Rangordnungen der anderen Sprachen als geeignet, für welches es die Voraussetzungen zur Eintragung hat.

5. Wenn das Wettbewerbsverfahren nicht bestanden wird, schlägt die Prüfungskommission vor, ob die betroffene Person nochmals zum nächsten Wettbewerbsverfahren zugelassen oder ob sie dauerhaft von der Rangordnung des Integrationspersonals des Landes ausgeschlossen werden soll.

6. Für den Vorschlag des dauernden Ausschlusses aus der Rangordnung des Integrationspersonals des Landes, nimmt die Prüfungskommission in der Begründung Bezug auf mindestens einen der folgenden Parameter:

a) Die Person wurde bereits bei vorhergehenden, Probezeiten, Leistungsbeurteilungen oder Wettbewerbsverfahren mindestens einmal negativ beurteilt.

b) Es wird eine generelle offensichtliche Nichteignung des Personals für das Berufsbild festgestellt, welche einen dauernden Ausschluss rechtfertigt.

7. Beim dauerhaften Ausschluss schlägt die Prüfungskommission weiters vor ob der bestehende Auftrag bis zum Ablauf des entsprechenden Arbeitsvertrages aufrecht bleibt oder nicht.

8. Der Direktor/die Direktorin der Personalabteilung trifft die definitiven Entscheidungen zum Ausschluss aus den Rangordnungen des Berufsbildes „Mitarbeiter/Mitarbeiterin für Integration“, unter Berücksichtigung aller Faktoren, insbesondere der vergangenen Arbeitsverhältnisse mit der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol.

9. Wer von den Rangordnungen dauerhaft ausgeschlossen wird, darf in diesem Berufsbild nicht mehr Dienst leisten, auch nicht über Direktberufung.

Art. 8
Änderungen der Modalitäten des Wettbewerbsverfahrens aufgrund besonderer Umstände

1. Wenn es aufgrund besonderer Umstände, wie beispielsweise epidemiologische Notstände, nicht oder nur unter Einhaltung strenger und komplexer Sicherheitsvorschriften möglich ist, das Wettbewerbsverfahren gemäß obgenannten Bestimmungen umzusetzen, kann der Direktor/die Direktorin der Personalabteilung folgende Maßnahmen anordnen:

a) Das Wettbewerbsverfahren kann unterbrochen oder abgebrochen werden, wobei eventuelle bereist abgehaltene Prüfungen für zukünftige Wettbewerbsverfahren anerkannt werden können.

b) Für die einzelnen Teilprüfungen kann die Verwaltung die in der Ausschreibung vorgesehenen Fälligkeitstermine verschieben.

c) Die mündlichen Prüfungen können in telematischer Form abgehalten werden.

2. Das Personal kann keine eventuellen Schadenersatzansprüche oder andere Rechte aus dem alleinigen Grund geltend machen, dass diese Maßnahmen angeordnet wurden.

 

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