1. Wenn es aufgrund besonderer Umstände, wie beispielsweise epidemiologische Notstände, nicht oder nur unter Einhaltung strenger und komplexer Sicherheitsvorschriften möglich ist, das Wettbewerbsverfahren gemäß obgenannten Bestimmungen umzusetzen, kann der Direktor/die Direktorin der Personalabteilung folgende Maßnahmen anordnen:
a) Das Wettbewerbsverfahren kann unterbrochen oder abgebrochen werden, wobei eventuelle bereist abgehaltene Prüfungen für zukünftige Wettbewerbsverfahren anerkannt werden können.
b) Für die einzelnen Teilprüfungen kann die Verwaltung die in der Ausschreibung vorgesehenen Fälligkeitstermine verschieben.
c) Die mündlichen Prüfungen können in telematischer Form abgehalten werden.
2. Das Personal kann keine eventuellen Schadenersatzansprüche oder andere Rechte aus dem alleinigen Grund geltend machen, dass diese Maßnahmen angeordnet wurden.