1. Die Gewährung des Zuschusses oder die allfällige Ablehnung des Antrags erfolgt mit Dekret des Direktors oder der Direktorin der zuständigen Landesabteilung.
2. Die Auszahlung des Zuschusses wird auf der Grundlage der im Antrag angeführten Erklärungen vom Direktor/von der Direktorin des zuständigen Landesamtes, das die Anträge bearbeitet hat, verfügt.