1. Die Begünstigten müssen dem zuständigen Landesamt sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, die es zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses für zweckmäßig erachtet.
2. Die Begünstigten verpflichten sich, den Anteil des Zuschusses, der eventuell die Summe der Fixkosten laut Artikel 4 für das gesamte Jahr 2020 übersteigt, zuzüglich der ab Auszahlung des Zuschusses laufenden gesetzlichen Zinsen, zurückzuzahlen.
3. Die Begünstigten, die auch Beihilfen für die besonders betroffenen Sektoren gemäß den Richtlinien laut den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 699 vom 15.09.2020, in geltender Fassung, sowie Nr. 289 vom 30.03.2021, erhalten haben, verpflichten sich, jenen Teil des Zuschusses zurückzuzahlen, zuzüglich den gesetzlichen Zinsen ab dem Auszahlungstag, der addiert zu den gemäß den genannten Richtlinien bezogenen Beihilfen die Summe der Fixkosten laut Artikel 4 der Beschlüsse Nr. 699/2020 in geltender Fassung, und Nr. 289/2021, bezogen auf das gesamte Jahr 2020 übersteigt.