1. Der Zuschuss wird in folgendem Ausmaß gewährt:
a) 30 Prozent der jährlichen Fixkosten laut Artikel 4 im Falle eines Gesamtumsatzrückgangs des Unternehmens im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 von 30 bis 40 Prozent im Verhältnis zum Vergleichszeitraum des Vorjahres,
b) 40 Prozent der jährlichen Fixkosten laut Artikel 4 im Falle eines Gesamtumsatzrückgangs des Unternehmens im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 von über 40 bis höchstens 50 Prozent im Verhältnis zum Vergleichszeitraum des Vorjahres,
c) 50 Prozent der jährlichen Fixkosten laut Artikel 4 im Falle eines Gesamtumsatzrückganges des Unternehmens im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 von über 50 Prozent im Verhältnis zum Vergleichszeitraum des Vorjahres.
2. Der Zuschuss zugunsten von antragstellenden Unternehmen, die ihre Tätigkeit ab dem 1. April 2019 aufgenommen haben, wird im Ausmaß von 30 Prozent der Fixkosten laut Artikel 4 für das Jahr 2020 festgelegt. Für Unternehmen, welche die Tätigkeit ab dem 1. April 2020 aufgenommen haben, können die Kosten der letzten 12 Monate bis 31. März 2021 herangezogen werden. Der Zuschuss kann in jedem Fall nicht höher als der Geschäftsverlust des berücksichtigten Zeitraumes sein.
3. Der Zuschussss darf auf keinen Fall höher sein als 100.000,00 Euro für ein eigenständiges oder Partnerunternehmen gemäß Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014.