1. Der Antrag ist innerhalb 30. September 2021, 12.00 Uhr, online über den E-Government-Service der Landesverwaltung „COVID-19 – Beihilfen an Unternehmen bemessen nach den Fixkosten“ durch einen berechtigten Vermittler gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. Juli 1998, Nr. 322, in geltender Fassung, beauftragt durch das ansuchende Unternehmen, einzureichen
2. Als Einreichdatum gilt der Tag, an dem der Antrag im System registriert wird. Der Antrag gilt als ordnungsgemäß eingereicht, wenn der/die Antragstellende über das System die entsprechende Eingangsbestätigung erhält; diese wird unmittelbar nach Versenden des Antrags dem/der Antragstellenden per E-Mail übermittelt. Sämtliche Mitteilungen werden dem/der Antragstellenden und dem Vermittler zugestellt.
3. Der Zugriff auf den E-Government-Service durch die Antragstellenden erfolgt ausschließlich über das öffentliche System für die digitale Identität (SPID – „Servizio Pubblico di Identità Digitale“).
4. Die Stempelgebühr kann online (digitale Stempelmarke @e.bollo) oder mittels Zahlschein F23 bezahlt werden. Alternativ dazu müssen auf dem Antrag die Nummer und das Datum der Stempelmarke aufscheinen. Der/Die Antragstellende erklärt, diese Stempelmarke ausschließlich für das betreffende Verwaltungsverfahren zu verwenden.
5. Die Voraussetzungen und vorgesehenen Bedingungen für die Beanspruchung der Zuschüsse laut diesen Richtlinien werden durch eine Erklärung des/der Antragstellenden belegt.