1. Das zuständige Landesamt führt Stichprobenkontrollen auf mindestens 8 Prozent der genehmigten Anträge durch. Zudem führt es in allen für zweckmäßig erachteten Fällen Kontollen durch.
2. Die Auswahl der zu prüfenden Anträge erfolgt stichprobenweise aus der Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Zuschüsse.
3. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche oder nicht wahrheitsgemäße Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern.
4. Das zuständige Landesamt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen für dessen Durchführung mitteilt. In der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.
5. Unbeschadet der einschlägigen Gesetzesbestimmungen bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme wirtschaftlicher Vergünstigungen hat ein festgestellter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinien den Widerruf des Zuschusses und die Pflicht zur Rückzahlung des entsprechenden Betrags zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zur Folge, die ab Auszahlung des Zuschusses berechnet werden. Das gesamte Kontrollverfahren muss innerhalb von 180 Tagen ab dessen Einleitung abgeschlossen sein.