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Beschluss vom 27. April 2021, Nr. 373
COVID-19 – Beihilfen an Unternehmen bemessen nach den Fixkosten (abgeändert mit Beschluss Nr. 539 vom 22.06.2021 und Beschluss Nr. 720 del 24.08.2021)

...omissis...

1. Die Richtlinien „COVID-19 – Beihilfen an Unternehmen bemessen nach den Fixkosten“ laut Anhang A, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, sind genehmigt.

2. Die Richtlinien laut Punkt 1 gelten für Anträge, die ab der Inbetriebnahme des E-Government Dienstes der Landesverwaltung „COVID-19 – Beihilfen an Unternehmen bemessen nach den Fixkosten“ bis zum 30 September 2021 eingereicht werden.

Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

ANHANG A

COVID-19 – Beihilfen an Unternehmen bemessen nach den Fixkosten

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen in Form von Zuschüssen in Anwendung von Artikel 20/septies des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“, in geltender Fassung.

2. Die Zuschüsse gemäß diesen Richtlinien werden auf der Grundlage der Rahmenregelung gemäß Gesetzesdekret vom 19. Mai 2020, Nr. 34, mit Änderungen durch Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2020, Nr. 77, zum Gesetz erhoben, Punkt 3.1 „Beihilfen in begrenztem Ausmaß“, gewährt. Die Rahmenregelung wurde der Europäischen Kommission unter der Nummer SA.57021, abgeändert durch SA.58547, SA.59655 und zuletzt durch SA.59827 und zuletzt SA. 62495, notifiziert und von der Kommission mit den Entscheidungen C(2020) 3482 vom 21. Mai 2020 (Genehmigung der Rahmennotifizierung), C(2020) 6341 vom 11. September 2020, C(2020) 9121 vom 10. Dezember 2020, C(2020) 9300 vom 15. Dezember 2020, C(2021) 564 vom 28. Jänner 2021 und C (2021) 2570 vom 9. April 2021 genehmigt.

Artikel 2
Zweck des Zuschusses

1. Zweck des nach den Fixkosten laut Artikel 4 bemessenen Zuschusses ist die Unterstützung der Unternehmen, welche aufgrund des epidemiologischen Notstands infolge von COVID-19 für lange Zeit schließen mussten oder jedenfalls über den allgemeinen Lockdown hinaus einen signifikanten Umsatzrückgang verzeichnet haben und dadurch stark betroffen wurden.

Artikel 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Zuschüsse laut diesen Richtlinien haben Freiberufler und Freiberuflerinnen, Selbständige, sowie Personen, die unternehmerisch tätig sind, nachfolgend allgemein als „Unternehmen“ bezeichnet, die in Südtirol eine oder mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten laut den Absätzen 2 und 3 betreiben. Der sich aus dieser Tätigkeit ergebende Umsatz muss laut der letzten eingereichten Steuererklärung mindestens 70 Prozent des gesamten Umsatzes des Unternehmens ausmachen.

2. Anrecht, einen Zuschuss zu beantragen, haben Unternehmen, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a) Handwerk, Industrie, Handel, Gastgewerbe und Privatzimmer- und Wohnungsvermietung,

b) Schutzhütten,

c) Dienstleistungen; davon ausgeschlossen sind:

- 64 Finanzdienstleistungen (Banken),

- 65 Versicherungen, Pensionskassen,

d) Tätigkeiten im Rahmen eines Gärtnereibetriebs, ausgeführt von einem Gärtner/einer Gärtnerin mit Eintrag im einschlägigen Berufsverzeichnis und im amtlichen Unternehmerregister (RUOP), sowie Tätigkeiten des Sektors der Milchverarbeitung und der Weinherstellung.

3. Die Anspruchsberechtigten laut diesem Artikel müssen die Voraussetzungen als Groß-, Mittel- oder Kleinunternehmen laut Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen sowie folgende weitere Voraussetzungen:

a) ihre Tätigkeit innerhalb 31. März 2021 aufgenommen haben,

b) sie müssen gemäß eingereichter Steuererklärung für die innerhalb 31.12.2019 abgeschlossene Steuerperiode einen Umsatz von mindestens 30.000,00 aus der Tätigkeit oder den Tätigkeiten laut Absatz 2, Buchstaben a), b) und c) und von mehr als 200.000,00 aus den Tätigkeiten laut Absatz 2, Buchstaben d) erzielt haben. Hat das Unternehmen die Tätigkeit im Jahre 2019 für mehr als 30 Tage aufgrund von Krankheit, Elternurlaub, Unbenutzbarkeit der Immobilie oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ausgesetzt, werden die Voraussetzungen laut diesem Absatz aufgrund der Steuererklärung der vorherigen Steuerperiode festgestellt,

c) sie müssen einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 gegenüber dem jeweiligen Vergleichszeitraum des Vorjahres verzeichnet haben. Der Umsatz ist als Summe der ausgestellten Rechnungen, Belege und Tagesinkassi definiert, unabhängig davon, ob die Beträge eingehoben wurden oder nicht. Ausgenommen ist die Abtretung von Vermögenswerten.

4. Für Vergleichszwecke muss der Umsatz des Zeitraums vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 um nachstehende Beträge erhöht werden:

a) die aufgrund von Artikel 25 des Gesetzesdekretes vom 19. Mai 2020, Nr. 34, mit Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, abgeändert und zum Gesetz erhoben, erhaltenen Beiträge;

b) die aufgrund der Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse an Kleinunternehmen“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 270 vom 15. April 2020 erhaltenen Zuschüsse oder Zuschüsse im Sinne der Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse für landwirtschaftliche Unternehmen“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr 355 vom 19. Mai 2020, in geltender Fassung,

c) die aufgrund von Artikel 1 des Gesetzesdekretes vom 28. Oktober 2020, Nr. 137 (sg. „Ristori“), mit Gesetz vom 18. Dezember 2020, Nr. 176, abgeändert und zum Gesetz erhoben, erhaltenen Beiträge,

d) die aufgrund von Artikel 2 des Gesetzesdekretes vom 9. November 2020, Nr. 149 (sg. „Ristori bis“), erhaltenen Beiträge,

e) die gemäß Artikel 2 des Gesetzesdekretes vom 18. Dezember 2020, Nr. 172, mit Gesetz vom 29. Jänner 2021, Nr. 6, abgeändert und zum Gesetz erhoben, erhaltenen Beiträge,

f) die aufgrund der Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse an Unternehmen, welche in besonders betroffenen Wirtschaftssektoren tätig sind“, laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 699 vom 15. September 2020, in geltender Fassung, erhaltenen Beiträge,

g) die aufgrund der Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse für Sporthallen, Fitnesszentren und Tanzkurse“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 289 vom 30. März 2021 zustehenden Beiträge.

5. Hat das Unternehmen die Tätigkeit im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2020 für mehr als 30 Tage aufgrund von Krankheit, Elternurlaub, Unbenutzbarkeit der Immobilie oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ausgesetzt, erfolgt der Vergleich mit dem Umsatz desselben Zeitraums des Vorjahres.

6. Unternehmen, die eine der Tätigkeiten laut Absatz 2 nach dem 31. März 2019 aufgenommen haben, können den Zuschuss auch beanspruchen, wenn sie den Mindestumsatz laut Absatz 3 Buchstabe b) und den Mindestumsatzrückgang laut Absatz 3 Buchstabe c) nicht erreichen, aber sie müssen mit Bezug auf den Zeitraum vom Tätigkeitsbeginn bis zum 31. März 2021 folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen:

a) durchschnittlicher Monatsumsatz von 700,00 Euro aus den zugelassenen Tätigkeiten,

b) Gesamtumsatz aus den zugelassenen Tätigkeiten von mindestens 70 Prozent des Gesamtumsatzes,

c) nachgewiesener Verlust des Geschäftsjahres.

7. Von den Zuschüssen ausgeschlossen sind:

a) die Sozietäten und die Schischulen, falls alle oder einige der beteiligten Freiberufler/Freiberuflerinnen selbst einen Zuschuss im Sinne dieser Richtlinien für die selbe Tätigkeit beantragen,

b) die Einzelunternehmen, die Freiberufler/Freiberuflerinnen und die Selbstständigen, deren Bruttoeinkommen in den Jahren 2019 und 2020 nicht vorwiegend aus Tätigkeiten laut Absatz 2 herrrührt, falls das jährliche Bruttoeinkommen aus anderen Tätigkeiten als jene laut Absatz 2 den Betrag von 50.000,00 € überschreitet;

c) die Unternehmen, die im Landesverzeichnis der Tourismusorganisationen laut Landesgesetz vom 19. September 2017 , Nr. 15, in geltender Fassung, eingetragen sind,

d) Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bereits in Schwierigkeiten befanden. Abweichend davon können Zuschüsse für kleine und Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, gewährt werden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben,

e) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

f) Unternehmen, die sich vor dem 31. Dezember 2019 in Liquidation befanden, zumal die Unterbrechung der ordentlichen Tätigkeit nicht durch Ereignisse im Zusammenhang mit dem Covid-19-Notstand begründet ist,

g) Unternehmen, die um einen Zuschuss im Sinne der Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse an Unternehmen“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 307 vom 23. März 2021 angesucht haben oder um einen Zuschuss im Sinne der Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse an landwirtschaftliche Unternehmen“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 353 vom 20. April 2021 angesucht haben,

h) Subjekte, welche in früheren Anträgen auf Covid-19-Beihilfen Falscherklärungen abgegeben oder Informationen vorenthalten haben,

i) Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Gewährung oder Auszahlung der Beihilfe nicht mehr aktiv sind.

Artikel 4
Zulässige Fixkosten

1. Zur Festlegung des Zuschusses laut diesen Richtlinien werden folgende Fixkosten berücksichtigt, die gemäß den Buchhaltungsgrundsätzen, den zivilrechtlichen Bestimmungen und dem jeweils angewandten Gewinnermittlungskriterium (Kassa- oder Kompetenzprinzip) ermittelt und in dem zum 31.12.2019 abgeschlossenen Geschäftsjahr in Bezug auf die Niederlassung/en in Südtirol verbucht wurden:

1. Strom

2. Heizung

3. Einkauf Energie von Dritten

4. Wasser

5. Gas

6. Telefon

7. Postspesen

8. Versicherungen

9. Fahrzeugversicherungen

10. Pflichtversicherungen

11. Fahrzeugpflichtversicherungen

12. Werbung und Verkaufsförderung

13. Spesen für Datenverarbeitung/ Steuerberatung/Personalverwaltung

14. Wachdienst

15. Franchisinggebühr

16. Studien und Forschungen

17. Reinigungsspesen

18. Abfallgebühren

19. Bankdienstleistungskosten

20. Abfälle

21. Sonderabfälle

22. Mietnebenspesen

23. Spesen für Softwarewartung

24. Betriebsspesen Internehomepage

25. Berufliche Weiterbildung

26. Ausg. Bescheinigungen/Ausrichtung/Forschung

27. Dienstleistungen für das Personal

28. Spesen für die hygienische Reinigung

29. Kantine für das Personal

30. Vergütungen für Datenverarbeitung

31. Instandhaltungsspesen Betriebsgüter

32. Instandhaltungsspesen eigene Güter

33. Wartungsspesen Fahrzeuge

34. Instandhaltungsspesen Güter Dritter

35. Wartungsspesen Fahrzeuge Dritter

36. Instandhaltungsspesen Gebäude

37. Instandhaltungsspesen Gebäude Dritter

38. Kondominiumsspesen Betriebsgebäude

39. Mietaufwand für Immobilien

40. Kondominiumsspesen Gebäude Dritter

41. Aufwendungen für Betriebspacht

42. Aufwendungen Betriebspacht für Gebäude

43. Konzessionen Besetzung öff. Flächen

44. Mietaufwand für andere Güter

45. Mietaufwand Fahrzeuge

46. Nutzungsgebühren Software/Jahresgebühr Buchungssysteme

47. Zinsen Leasing Liegenschaften

48. Zinsen Finanzierungsleasing

49. Zinsen Finanzierungsleasing Fahrzeuge

50. Andere Abgaben

51. Lokale Abgaben

52. TASI

53. Verkehrssteuer

54. KFZ-Steuer

55. Konzessionsgebühren

56. Konzessionsgebühr MwSt.-Nr.

57. Stempelgebühren

58. Virtuelle Stempelgebühr

59. GIS betriebliche Immobilien

60. Andere Steuern

61. Mitgliedsbeiträge

62. Jahresbeitrag Berufskammer/-kollegium

63. Handelskammergebühr

64. Stempelwerte

65. Spesen für vermietete Liegenschaften

66. Kondominiumsspesen Zivilgebäude

67. Bankspesen

68. Passivzinsen auf Finanzierungen

69. Passivzinsen Finanzierung Fahrzeuge

2. Ausgeschlossen sind die Kosten für Personenkraftwagen und gemischt genutzte Fahrzeuge. Diese Bestimmung gilt nicht für die Personenbeförderung, bei welcher diese Fahrzeuge unentbehrliches Arbeitsinstrument sind.

3. Ausgeschlossen sind in jedem Fall die Kosten, die sich auf die Einkommens- und Vermögenssteuer beziehen, einschließlich der Wertschöpfungssteuer.

4. Ausgeschlossen sind in jedem Fall die Personalkosten laut Artikel 2425 Absatz 1 Buchstabe B) Nr. 9 des Zivilgesetzbuches, auch wenn unter verschiedenen Bezeichungen eingetragen, sowie die Kosten für koordinierte und kontinuierliche Zusammenarbeit.

Artikel 5
Höhe der Zuschüsse

1. Der Zuschuss wird in folgendem Ausmaß gewährt:

a) 30 Prozent der jährlichen Fixkosten laut Artikel 4 im Falle eines Gesamtumsatzrückgangs des Unternehmens im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 von 30 bis 40 Prozent im Verhältnis zum Vergleichszeitraum des Vorjahres,

b) 40 Prozent der jährlichen Fixkosten laut Artikel 4 im Falle eines Gesamtumsatzrückgangs des Unternehmens im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 von über 40 bis höchstens 50 Prozent im Verhältnis zum Vergleichszeitraum des Vorjahres,

c) 50 Prozent der jährlichen Fixkosten laut Artikel 4 im Falle eines Gesamtumsatzrückganges des Unternehmens im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 von über 50 Prozent im Verhältnis zum Vergleichszeitraum des Vorjahres.

2. Der Zuschuss zugunsten von antragstellenden Unternehmen, die ihre Tätigkeit ab dem 1. April 2019 aufgenommen haben, wird im Ausmaß von 30 Prozent der Fixkosten laut Artikel 4 für das Jahr 2020 festgelegt. Für Unternehmen, welche die Tätigkeit ab dem 1. April 2020 aufgenommen haben, können die Kosten der letzten 12 Monate bis 31. März 2021 herangezogen werden. Der Zuschuss kann in jedem Fall nicht höher als der Geschäftsverlust des berücksichtigten Zeitraumes sein.

3. Der Zuschussss darf auf keinen Fall höher sein als 100.000,00 Euro für ein eigenständiges oder Partnerunternehmen gemäß Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

Artikel 6
Antragstellung

1. Der Antrag ist innerhalb 30. September 2021, 12.00 Uhr, online über den E-Government-Service der Landesverwaltung „COVID-19 – Beihilfen an Unternehmen bemessen nach den Fixkosten“ durch einen berechtigten Vermittler gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. Juli 1998, Nr. 322, in geltender Fassung, beauftragt durch das ansuchende Unternehmen, einzureichen

2. Als Einreichdatum gilt der Tag, an dem der Antrag im System registriert wird. Der Antrag gilt als ordnungsgemäß eingereicht, wenn der/die Antragstellende über das System die entsprechende Eingangsbestätigung erhält; diese wird unmittelbar nach Versenden des Antrags dem/der Antragstellenden per E-Mail übermittelt. Sämtliche Mitteilungen werden dem/der Antragstellenden und dem Vermittler zugestellt.

3. Der Zugriff auf den E-Government-Service durch die Antragstellenden erfolgt ausschließlich über das öffentliche System für die digitale Identität (SPID – „Servizio Pubblico di Identità Digitale“).

4. Die Stempelgebühr kann online (digitale Stempelmarke @e.bollo) oder mittels Zahlschein F23 bezahlt werden. Alternativ dazu müssen auf dem Antrag die Nummer und das Datum der Stempelmarke aufscheinen. Der/Die Antragstellende erklärt, diese Stempelmarke ausschließlich für das betreffende Verwaltungsverfahren zu verwenden.

5. Die Voraussetzungen und vorgesehenen Bedingungen für die Beanspruchung der Zuschüsse laut diesen Richtlinien werden durch eine Erklärung des/der Antragstellenden belegt.

Artikel 7
Bearbeitung der Anträge

1. Das zuständige Landesamt bearbeitet die vorgelegten Anträge chronologisch nach ihrem Eingang

Artikel 8
Gewährung und Auszahlung des Zuschusses

1. Die Gewährung des Zuschusses oder die allfällige Ablehnung des Antrags erfolgt mit Dekret des Direktors oder der Direktorin der zuständigen Landesabteilung.

2. Die Auszahlung des Zuschusses wird auf der Grundlage der im Antrag angeführten Erklärungen vom Direktor/von der Direktorin des zuständigen Landesamtes, das die Anträge bearbeitet hat, verfügt.

Artikel 9
Pflichten

1. Die Begünstigten müssen dem zuständigen Landesamt sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, die es zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses für zweckmäßig erachtet.

2. Die Begünstigten verpflichten sich, den Anteil des Zuschusses, der eventuell die Summe der Fixkosten laut Artikel 4 für das gesamte Jahr 2020 übersteigt, zuzüglich der ab Auszahlung des Zuschusses laufenden gesetzlichen Zinsen, zurückzuzahlen.

3. Die Begünstigten, die auch Beihilfen für die besonders betroffenen Sektoren gemäß den Richtlinien laut den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 699 vom 15.09.2020, in geltender Fassung, sowie Nr. 289 vom 30.03.2021, erhalten haben, verpflichten sich, jenen Teil des Zuschusses zurückzuzahlen, zuzüglich den gesetzlichen Zinsen ab dem Auszahlungstag, der addiert zu den gemäß den genannten Richtlinien bezogenen Beihilfen die Summe der Fixkosten laut Artikel 4 der Beschlüsse Nr. 699/2020 in geltender Fassung, und Nr. 289/2021, bezogen auf das gesamte Jahr 2020 übersteigt.

Artikel 10
Kontrollen und Sanktionen

1. Das zuständige Landesamt führt Stichprobenkontrollen auf mindestens 8 Prozent der genehmigten Anträge durch. Zudem führt es in allen für zweckmäßig erachteten Fällen Kontollen durch.

2. Die Auswahl der zu prüfenden Anträge erfolgt stichprobenweise aus der Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Zuschüsse.

3. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche oder nicht wahrheitsgemäße Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern.

4. Das zuständige Landesamt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen für dessen Durchführung mitteilt. In der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.

5. Unbeschadet der einschlägigen Gesetzesbestimmungen bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme wirtschaftlicher Vergünstigungen hat ein festgestellter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinien den Widerruf des Zuschusses und die Pflicht zur Rückzahlung des entsprechenden Betrags zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zur Folge, die ab Auszahlung des Zuschusses berechnet werden. Das gesamte Kontrollverfahren muss innerhalb von 180 Tagen ab dessen Einleitung abgeschlossen sein.

Artikel 11
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Zuschüsse laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den einschlägigen Aufgabenbereichen des Landeshaushalts bereitgestellten Mittel. Reichen die bereitgestellten finanziellen Mittel nicht aus, um allen Anträgen der Anspruchsberechtigten gerecht zu werden, werden die Zuschüsse proportional gekürzt oder die Anträge auf Zuschuss abgewiesen.

Artikel 12
Anwendung

1. Diese Richtlinien gelten für alle Anträge, die ab dem Tag ihrer Genehmigung und bis zum 30. September 2021 eingereicht werden.

 

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