1. Belaufen sich die tatsächlich bestrittenen Ausgaben auf einen niedrigeren Betrag als die zugelassenen Ausgaben, wird der Beitrag von Amts wegen auf der Grundlage der effektiv bestrittenen Ausgaben und der effektiven Einnahmen neu berechnet.
2. Wurde die geförderte Maßnahme nur teilweise durchgeführt, so kann der Beitrag anteilsmäßig gekürzt werden, unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 1.
3. Der Beitrag wird bis zu 30 Prozent reduziert, wenn
a) die Vorgaben laut Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe c) nicht beachtet werden,
b) die Unterlagen laut Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe d) nicht eingereicht werden oder unvollständig sind.
4. Ist die tatsächliche Anzahl der Personen, die an den Projekten teilgenommen haben, geringer als ursprünglich vorgesehen, wird der Beitrag anteilsmäßig gekürzt, es sei denn, der Begünstigte kann eine stichhaltige schriftliche Begründung vorlegen.
5. Wird bei der Neuberechnung des Beitrags festgestellt, dass der bereits ausgezahlte Vorschuss höher ist als der neuberechnete Beitrag, muss der Differenzbetrag zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.