1. Der Auszahlungsantrag, verfasst auf dem von der Familienagentur bereitgestellten Formular, ist vollständig auszufüllen und mit sämtlichen Anlagen zu versehen und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten zu unterzeichnen. Im Antrag muss erklärt werden, dass:
a) die laut diesen Richtlinien festgelegten Voraussetzungen für den Erhalt des Beitrags fortbestehen,
b) die Projekte gemäß den Vorgaben umgesetzt und abgeschlossen wurden und die anerkannten Kosten effektiv bestritten wurden. Bei teilweiser Durchführung müssen die effektiv bestrittenen Kosten angegeben werden,
c) bei keinem anderen Landesamt um eine wirtschaftliche Vergünstigung für das gleiche Projekt angesucht wurde.
2. Dem Auszahlungsantrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) ein ausführlicher Tätigkeitsbericht, aus welchem das durchgeführte Programm hervorgeht,
b) Angabe der für das durchgeführte Projekt effektiv bestrittenen Gesamtkosten samt Erklärung, dass alle Kosten ordnungsgemäß beglichen wurden und dass die entsprechenden Ausgabenbelege beim Sitz des Begünstigten hinterlegt sind,
c) eine Auflistung aller Ausgabenbelege (verfasst gemäß der von der Familienagentur bereitgestellten Vorlage), aus welcher die Eckdaten der für die Durchführung des Projekts im Bezugsjahr bestrittenen Kosten hervorgehen; diese Auflistung muss auf jeder Seite vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten unterzeichnet sein,
d) Erklärung über den Betrag der tatsächlichen Einnahmen bezogen auf die Positionen laut Artikel 10 Absatz 4,
e) Erklärung über den Steuerrückbehalt auf die Einkommenssteuer juristischer Personen (IRES) im Sinne von Artikel 28 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung,
f) Erklärung über die steuerliche Absetzbarkeit der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Ausgaben, für die ein Beitrag beantragt wurde,
g) Erklärung über den Besitz der Lebensläufe der pädagogisch Verantwortlichen, des Personals mit pädagogischer Ausbildung, des Betreuungspersonals und des Verwaltungspersonals, aus denen die jeweilige Qualifikation hervorgeht,
h) im Falle von Ehrenamtsleistungen die Anzahl der effektiv ehrenamtlich erbrachten Stunden,
i) Anzahl der effektiv teilnehmenden Kinder/Jugendlichen,
j) Unterlagen gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe d).
3. Bei der Abrechnung kann ein Teil der zugelassenen Ausgaben im Ausmaß von höchstens 15 Prozent bis zu einem Höchstausmaß von 25.000,00 Euro durch den Nachweis ehrenamtlicher Tätigkeiten gedeckt werden, wobei sich jede ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunde auf einen theoretischen Geldwert von 20,00 Euro beläuft. Personen, die ehrenamtlich tätig sind, haben für die erbrachten Leistungen kein Anrecht auf irgendeine Art von Vergütungen.