1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Familienagentur Stichprobenkontrollen an mindestens sechs Prozent der ausgezahlten Beitragsanträge durch.
2. Bei den Kontrollen werden die Wahrhaftigkeit der Ersatzerklärungen des Begünstigten und die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabenbelege überprüft, durch Einsichtnahme in folgende Unterlagen, ohne Anfertigung einer Kopie:
a) detaillierte Aufstellung der bestrittenen Kosten und Ausgabenbelege im Original. Antragsteller, die Projekte durch Übereinkommen (Konvention) anderen Projektträgern anvertrauen, müssen die detaillierten Ausgabenbelege für sämtliche Kosten vorlegen, die im Übereinkommen vorgesehen waren und vom Projektträger bestritten wurden,
b) Kontoauszüge der auf den Namen des Begünstigten lautenden Bankkonten, aus welchen anhand entsprechender Belege hervorgeht, dass die Ausgaben im Rahmen der geförderten Maßnahme beglichen wurden,
c) die Lebensläufe des für das Projekt eingesetzten Personals sowie eventuelle Aktualisierungen derselben, mit vorhergehender Unkenntlichmachung der Namen und aller anderen Angaben, die sich nicht auf die Qualifikation des Personals beziehen,
d) Register oder Listen der täglichen Anwesenheiten, mit vorhergehender Unkenntlichmachung der Namen der Teilnehmenden,
e) Unterlagen zu den ehrenamtlich erbrachten Stunden, welche im Zuge der Auszahlung zur Deckung eines Teils der zugelassenen Ausgaben berücksichtigt wurden,
f) allfällige weitere Unterlagen, die zur Überprüfung der vom Begünstigten gelieferten Erklärungen nötig sind.
3. Die Kontrollen können auch in Zusammenarbeit mit Bediensteten anderer Abteilungen der Landesverwaltung erfolgen.
4. Die Familienagentur kann auch Lokalaugenscheine durchführen, um die ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte und die Qualität des Angebots zu überprüfen, nach Möglichkeit gemeinsam mit der jeweils zuständigen öffentlichen Körperschaft, insbesondere dann, wenn ein Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Regelwidrigkeiten besteht, oder konkrete Hinweise in diesem Sinne vorliegen.