1. Die Höhe des gewährten Beitrags wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Fördermittel bestimmt.
2. Der gewährte Beitrag darf in keinem Fall höher als der beantragte Beitrag sein. Die zugelassenen Ausgaben und die Fördersätze werden den vorgesehenen Einnahmen gegenübergestellt. Der Förderbetrag reduziert sich im Verhältnis zu den Einnahmen.
3. Es können folgende Fördersätze gewährt werden:
a) bis zu 80 Prozent der zugelassenen Kosten für das Betreuungspersonal,
b) 85 Prozent der zugelassenen Kosten für das Personal und die Mittel, die zur angemessenen Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigung und/oder mit klinischem Befund erforderlich sind. Diese Kosten sind getrennt im ausführlichen Kostenvoranschlag laut Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b) anzuführen.
c) bis zu 67 Prozent der restlichen zugelassenen Kosten.
4. Der Beitrag darf die Differenz zwischen den vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben nicht übersteigen.
5. Für Projekte, welche zur Gänze außerhalb von Südtirol stattfinden, kommt ein einheitlicher Beitragsprozentsatz von bis zu 40 Prozent zur Anwendung.
6. Einzelne Projekte, bei welchen der zu vergebende, gemäß diesem Artikel berechnete Beitrag weniger als 1.000,00 Euro beträgt, werden nicht finanziert.
7. Die laut diesen Richtlinien vorgesehenen Beiträge sind nicht kumulierbar mit anderen vom Land für dieselben zugelassenen Ausgaben gewährten wirtschaftlichen Vergünstigungen.