1. Diese Richtlinien gelten für die Beitragsanträge für das Jahr 2021 und die darauffolgenden Jahre sowie für die entsprechenden Auszahlungsanträge.
2. Die Einreichfrist für die auf das Jahr 2021 bezogenen Anträge für die Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) ist auf den 30. April 2021 festgesetzt. Für diese Anträge wird der maximale Fördersatz laut Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c) auf 70 Prozent angehoben.
3. Solange die Covid-19-Pandemie anhält, gelten für die in diesen Richtlinien genannten Projekte die Leitlinien in Durchführung des Landesgesetzes vom 8. Mai 2020, Nr. 4, in geltender Fassung, und insbesondere folgende Auflagen:
a) die Gruppen müssen für die gesamte Projektdauer beziehungsweise für die Dauer der aufgrund des SARS-COV-2-Notstands vorgesehenen Einschränkungen möglichst unverändert bleiben,
b) bei der Durchführung der Tätigkeiten dürfen keine Kontakte zu anderen Gruppen oder Personen stattfinden,
c) die Tätigkeiten finden nach Möglichkeit im Freien und immer am selben Ort statt. Ausflüge finden bevorzugt in der unmittelbaren Umgebung statt. Bei Verwendung von Verkehrsmitteln sind die diesbezüglich geltenden Bestimmungen einzuhalten.
4. Für die Rechnungslegung von Tätigkeiten, die aufgrund der Einschränkungen in Zusammenhang mit dem Covid-19-Notstand nicht durchgeführt oder nur teilweise durchgeführt werden konnten, werden die tatsächlich angefallenen und dokumentierten, zulässigen Ausgaben anerkannt, wobei die im Gewährungsdekret festgelegten zugelassenen Ausgaben nicht berücksichtigt werden und somit vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgewichen wird. Es wird ein Saldo in Höhe des Betrags der tatsächlich angefallenen und dokumentierten zulässigen Ausgaben beglichen, der die erzielten Einnahmen berücksichtigt und den gewährten Beitrag nicht übersteigen darf. Es bleibt die Verpflichtung aufrecht, die geplanten Tätigkeiten möglichst umzusetzen und die im Beitragsantrag vorgesehenen Einnahmen möglichst zu realisieren.
5. Die Einreichfrist für die auf das Jahr 2022/23 bezogenen Anträge für die Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) ist auf en 30. September 2022 festgesetzt.