1. In der Berufseingangsphase absolvieren die Lehrpersonen die Probezeit. In der Probezeit wird das Vorhandensein der grundlegenden beruflichen Kompetenzen in den Handlungsfeldern laut Artikel 2 überprüft.
2. Die Probezeit wird von der Schulführungskraft nach Anhörung des Dienstbewertungskomitees anhand verbindlicher Kriterien bewertet, die mit Rundschreiben des/der zuständigen Landesschuldirektors/Landesschuldirektorin festgelegt werden. Das Ergebnis der Bewertung wird der Lehrperson mitgeteilt.
3. Als Bewertungsgrundlagen dienen:
a) die dokumentierten Unterrichtsbesuche der Schulführungskraft, einschließlich Vor- und Nachbesprechung,
b) eventuelle Unterrichtsbesuche von Mitgliedern des Dienstbewertungskomitees mit entsprechender Dokumentation, einschließlich Vor- und Nachbesprechung,
c) die Dokumentation der beruflichen Entwicklung gemäß Artikel 6,
d) der Bericht des Tutors oder der Tutorin, der der auch auf der Grundlage von Unterrichtsbesuchen verfasst wird,
e) das Gutachten des Dienstbewertungskomitees.
Das Gutachten des Dienstbewertungskomitees ist für die Schulführungskraft nicht bindend.
4. Bei negativer Bewertung der Probezeit kann diese einmal wiederholt werden, möglichst an einer anderen Schule. In diesem Falle holt die Schulführungskraft ein Gutachten eines Inspektors oder einer Inspektorin als weiteres Bewertungselement ein. Eine zweite negative Bewertung der Probezeit hat den Ausschluss aus sämtlichen Landes- und Schulranglisten zur Folge. Das negative Ergebnis der Bewertung wird der Lehrperson und den drei Bildungsdirektionen mitgeteilt.