1. Die berufsbegleitenden Maßnahmen der Berufseingangsphase umfassen 60 Stunden und gliedern sich in:
a) Fortbildung
b) Praxisreflexion in Gruppen
c) Kollegiale Hospitation
d) Dokumentation der beruflichen Entwicklung.
Die weiteren Modalitäten für die Durchführung der berufsbegleitenden Maßnahmen der Berufseingangsphase und für die Gewährung von Bildungsguthaben werden mit Rundschreiben des/der zuständigen Landesschuldirektors/Landesschuldirektorin festgelegt.
2. Lehrpersonen, die zeitgleich mit der Berufseingangsphase eine lehrbefähigende universitäre Ausbildung im Inland absolvieren, sind von den Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstabe a), b) und c) befreit.
3. Lehrpersonen, welche die grundsätzliche Eignung oder die Eignung für die Ausübung des Lehrberufs an den berufsbildenden Schulen oder an den Musikschulen des Landes erworben haben, sind von den Pflichten gemäß Absatz 1, Buchstabe b) und c) befreit.
4. Lehrpersonen, die eine universitäre lehrbefähigende Ausbildung mit anschließender berufsbegleitender Ausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworben haben, sind von den Pflichten gemäß Absatz 1, Buchstabe c) befreit.