1. Das erste Schuljahr, in dem Lehrpersonen der Grund-, Mittel- und Oberschule des Landes mit gültigem Studientitel oder mit Lehrbefähigung und befristetem Arbeitsvertrag unterrichten, wird im Sinne von Artikel 12/sexies des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24 in geltender Fassung, als Berufseingangsphase bezeichnet. Die Berufseingangsphase sieht die Teilnahme an einem spezifischen Fortbildungsprogramm und das Bestehen einer Probezeit vor.