1. Die Lehrpersonen gemäß Artikel 1 absolvieren die Berufseingangsphase, wenn der befristete Arbeitsvertrag:
a) innerhalb 30. September des Bezugsschuljahres bis voraussichtlich wenigstens 30. April abgeschlossen wird,
b) eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von mindestens 7 von 22 oder 6 von 18 Stunden umfasst.
1. Lehrpersonen, die bereits im ersten Dienstjahr einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen, sind von der Berufseingangsphase befreit. Sie befinden sich im Berufsbildungs- und Probejahr und nehmen in diesem Rahmen an den Fortbildungen der Berufseingangsphase teil.