(1) Schwingtüren sind zulässig, wenn die Schließbewegung gedämpft wird. Die Türflügel dürfen, wenn sie offenstehen, Durchgänge, Flure oder Treppenabsätze nicht versperren. Die zu Treppen führenden Türen dürfen sich nicht direkt zu den Stufen öffnen, sondern auf einen Treppenabsatz, und zwar so, dass dessen Breite durch die Türflügel nicht vermindert wird. Die Türen müssen sich durch Druck in Fluchtrichtung öffnen.
(2) Die Verschlüsse der Ausgangstüren müssen mit Panikbeschlägen oder gleichwertigen Systemen versehen werden, die vom Techniker zu genehmigen sind.
(3) Die Fluchtwege und Türen müssen vorschriftsmäßig ausgeschildert werden.
(4) Die Türen müssen stabil gebaut sein. Allfällige Glasteile müssen aus bruchsicherem oder Sicherheitsglas bestehen.
(5) Das Absperren der Türen ist verboten, doch ist eine Versiegelung zulässig, die leicht aufgebrochen werden kann.