1. Bei der vorliegenden Maßnahme handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), welche im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt ist.