(1) Die Sitzplätze müssen auf Sektoren mit nicht mehr als 160 Plätzen und höchstens 20 Plätzen pro Reihe oder 20 Reihen verteilt werden.
(2) Die Sektoren müssen durch Quergänge klar voneinander getrennt werden. Jeder Quergang muss direkt zu den Ausgängen in den Seitenwänden führen.
(3) Zwischen den Sitzplätzen und den Wänden des Zuschauerraums muss ein Durchgang mit einer Nettobreite von nicht weniger als 1,20 m gelassen werden. Alle vorhandenen Längs- und Quergänge müssen dieselbe Mindestbreite aufweisen. Nach Beurteilung des Technikers können bis zu vier Sitzplätze an den Seitenwänden des Zuschauerraums zugelassen werden.
(4) Für öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale mit weniger als 150 Sitzplätzen legt der Techniker fallweise die Breite der Durchgänge fest, die jedenfalls nicht weniger als 0,80 m betragen darf.
(5) In Wanderzirkussen muss bei Vorführungen mit Tieren die erste Sitzreihe wenigstens 1 m vom Außenrand der Manege entfernt sein.
(6) Die Geländer oder Brüstungen müssen eine Mindesthöhe von 1 m aufweisen.