1. Der Zusatzbeitrag wird für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens drei aufeinanderfolgenden vollen Monaten gewährt, in denen die Väter die Elternzeit in Anspruch nehmen.
2. Der Zusatzbeitrag beträgt:
a) 400,00 Euro monatlich für Väter, die im Zeitraum laut Absatz 1 eine im Verhältnis zu ihrer Entlohnung berechnete Elternzeitzulage beziehen,
b) 800,00 Euro monatlich für Väter, die keine Entlohnung erhalten,
c) 600,00 Euro monatlich für Väter, die nur für einen Teil des Zeitraums laut Absatz 1 eine im Verhältnis zu ihrer Entlohnung berechnete Elternzeitzulage erhalten.
3. Bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten sowie bei Adoption oder Anvertrauung mehrerer Kinder wird der Zusatzbeitrag für jedes zusätzliche Kind, für einen wie in Absatz 1 festgelegten zusätzlichen Zeitraum gewährt. Der monatliche Beitrag bleibt weiterhin jener laut Absatz 2.