(1) Die Fluchtwege bestehen aus:
- den Ausgängen des Zuschauerraums,
- den Fluren,
- den Türen, die ins Freie führen,
- den Treppen und den Durchgängen im Allgemeinen.
(2) Die gesamte Nettobreite der Fluchtwege wird wie folgt berechnet:
- ein Modul (0,60 m) je 60 Zuschauer, wenn es sich um öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale handelt, deren Parkett sich auf Geländequote oder 1 m unterhalb oder oberhalb davon befindet,
- ein Modul (0,60 m) je 40 Zuschauer, wenn es sich um öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale handelt, deren Parkett sich höchstens 7,50 m unterhalb oder oberhalb der Geländequote befindet,
- ein Modul (0,60 m) je 30 Zuschauer, wenn es sich um öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale handelt, deren Parkett sich zwischen 7,50 und 14 m oberhalb der Geländequote befindet,
- für Höhenunterschiede von über 14 m legt der Techniker fallweise Breite und Anzahl der Ausgänge fest.
(3) Die Nettobreite jedes einzelnen Fluchtwegs muss das Mehrfache eines Moduls (0,60 m) und darf keinesfalls weniger als zwei Module (1,20 m) betragen.
(4) Es müssen wenigstens drei Ausgänge vorgesehen werden, die in der Regel gleichmäßig und symmetrisch zur Längsachse des Gebäudes verteilt sind. Sollte eine solche Anordnung aufgrund der Eigenschaften des öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokals nicht möglich sein, muss die Evakuierung der verschiedenen Bereiche durch eigene Untersuchungen der Publikumsbewegungen gewährleistet werden, mit Bemessung der verschiedenen internen Durchgänge, sodass in jedem Punkt wenigstens 1 cm Durchgang für jeden Besucher vorgesehen wird. Für öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale mit einem Fassungsvermögen bis 150 Personen können nur zwei Ausgänge vorgesehen werden.
(5) Die Länge der Fluchtwege, die von jedem Ausgang des Zuschauerraums bis zu einem sicheren Ort gemessen wird, darf 50 m nicht überschreiten bzw. 70 m, wenn geeignete Rauchabzüge eingebaut sind, die von Brandmeldeanlagen gesteuert werden. Für Längen über 30 m werden die Parameter für die Breite der Fluchtwege um 20 Prozent erhöht.
(6) Die Höhe der Fluchtwege muss auf jeden Fall mindestens 2 m betragen.
(7) Die Nettobreite der Fluchtwege wird abzüglich eventueller hervorstehender Hindernisse, mit Ausnahme der Feuerlöscher, berechnet. Nicht als hervorstehende Hindernisse gelten solche auf einer Höhe von über 2 m sowie bis zu 8 cm vorstehende Handläufe.