(1) Mit Durchführungsverordnung wird die Lehre zur Erlangung des Berufsbildungsdiploms gemäß Artikel 5 Absatz 2 geregelt, wobei Folgendes festgelegt wird: 21)
(2) Die Lehre zum Erwerb des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung laut Artikel 5 Absatz 3 wird mit Dekret des Direktors oder der Direktorin der für die Berufsbildung zuständigen Landesstelle geregelt, wobei Folgendes festgelegt wird: