1. Anspruchsberechtigt sind Familiengemeinschaften, in denen der Vater in Südtirol im Privatsektor arbeitstätig ist und in den ersten 18 Lebensmonaten des Kindes für einen Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden vollen Monaten die Elternzeit laut Artikel 32 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 26. März 2001, Nr. 151, in geltender Fassung, in Anspruch nimmt.
2. Für diese Richtlinien ist ein voller Monat der Zeitraum ab einem bestimmten Tag eines Monats bis zum Tag vor dem entsprechenden Tag des darauffolgenden Monats.
3. Der Zusatzbeitrag steht auch jenen Familiengemeinschaften zu, in denen Adoptiv- oder Pflegeväter in den ersten 18 Monaten ab dem Eintritt des minderjährigen Kindes in die Familiengemeinschaft die Elternzeit in Anspruch nehmen.
4. Wer den Zusatzbeitrag beantragt, muss den Antrag für das Familiengeld für den Zeitraum gestellt haben, in dem die Elternzeit in Anspruch genommen wird und es müssen sämtliche Voraussetzungen für den Zugang zum Landesfamiliengeld laut 2. Abschnitt erfüllt werden.
5. Falls der Vater, der die Elternzeit in Anspruch nimmt, nicht dieselbe Person ist, die den Zusatzbeitrag beantragt, muss er in der im Antrag auf Landesfamiliengeld erklärten Familiengemeinschaft aufscheinen.
6. Der Zusatzbeitrag steht dem Vater nicht zu, wenn das Kind im Zeitraum, in dem er die Elternzeit in Anspruch genommen hat, für die er den Zusatzbeitrag beantragt, einen Kleinkinderbetreuungsdienst besucht hat.