(1) Für interne Durchgänge im Zuschauerraum sind Stufen normalerweise verboten; sollten sie ausnahmsweise zugelassen werden, da der Höhenunterschied mittels Rampen nicht überbrückbar ist, müssen die für Treppen vorgesehenen Vorschriften eingehalten werden, ausgenommen jene über die Anzahl der Stufen.
(2) Jede Stufe muss von eigenen Lichtquellen so beleuchtet werden, dass sie sowohl von oben als auch von unten sichtbar ist.