(1) Die Systeme für die Einführung des digitalen Dienstblattes laut Artikel 5 Absatz 6 werden nach Erlass des Dekrets des Landeshauptmanns über die Führung und das Ausfüllen des Dienstblattes eingeführt. 3)
(2) Im Übergangszeitraum zwischen Inkrafttreten dieser Verordnung und Einführung des digitalen Dienstblattes besteht für Fahrten innerhalb des Landes Südtirol nicht die Pflicht zum Ausfüllen des Dienstblattes in Papierform.
(3) Jegliche zwecks Einhaltung der Bestimmung laut Artikel 5 Absatz 9 erforderliche Änderung der Firmenbezeichnung muss innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen.