(1) Die Gemeinden erlassen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung eigene Verordnungen für die Ausübung des Taxidienstes und des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“, auf der Grundlage einer vom Gemeindenverband Südtirol ausgearbeiteten verbindlichen Musterverordnung zu den Mindestinhalten. Die Gemeinden eines gemeinsamen Einzugsgebiets stimmen die Verordnung untereinander ab.
(2) Die Verordnung laut Absatz 1:
(3) Die Verordnung kann zudem Folgendes vorsehen: