(1) Der/Die Antragstellende erfüllt die Anforderungen im Hinblick auf die moralische Eignung für die Eintragung in das Berufsverzeichnis, wenn er oder sie:
(2) In den im Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Fällen gilt die Anforderung so lange als nicht erfüllt, bis die Rehabilitierung laut Artikel 178 ff. des Strafgesetzbuches und Artikel 460 Absatz 5 der Strafprozessordnung oder einer Verwaltungsmaßnahme mit rehabilitativer Wirkung greift.
(3) Liegt dennoch eine Verurteilung in den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben d) und e) vor, gilt die Anforderung für die gesamte Dauer der Nebenstrafe als nicht erfüllt.
(4) Eine anfänglich erfüllte Anforderung hinsichtlich der moralischen Eignung wird nicht mehr erfüllt:
(5) Wer moralisch nicht mehr geeignet ist, wird aus dem Berufsverzeichnis gestrichen; ausgenommen sind die Fälle laut Absatz 1 Buchstaben d) und e), in denen die Aussetzung der Eintragung im Berufsverzeichnis vorgesehen ist, begrenzt auf die Dauer der Strafe.